Aktuell

Schalldämpfer für Jäger erstmals erlaubt

Copyright ÖJVAm 19.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Freiburg der vom 2.Vorsitzenden des ÖJV Baden-Württemberg, Klaus Haischer, betriebenen Klage zur Genehmigung eines Schalldämpfers auf jagdlicher Langwaffe stattgegeben.

In Hessen war Bediensteten des Landesbetriebes Hessen-Forst die Jagd mit Schalldämpfern erlaubt worden, da sie beruflich zum Jagen verpflichtet seien. Im neuen Freiburger Urteil wird diese Begründung nicht herangezogen.

Das Gericht bezieht sich auf ein Gutachten des LKA, das darlegt, dass es keine "Deliktrelevanz" für schallgedämpfte, jagdliche Langwaffen sieht. Ein Sachverständiger der Forstdirektion bestätigte dem Gericht, dass Schalldämpfer das Gehör weit besser schützen als konventioneller Kapsel-Gehörschutz.

Rechtliche Grundlage ist die „allgemeine Handlungsfreiheit“ (Art. 2 GG), die es allen Menschen  ermöglichen muss, ihr Gehör gegen schädlichen Lärm zu schützen. Die Lärmschutzverordnung, die keine Anwendung finden konnte, weil der Kläger kein Landesbediensteter war, wurde als Ausdruck einer allgemeinen Wertung (Bekämpfung von Lärm an der Quelle) zitiert.

Der Schalldämpfer muss bei der Unteren Jagdbehörde beantragt werden. Er wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Ein Antrag sollte gleich mit Bezug auf das Freiburger Urteil gestellt werden:  VG Freiburg vom 19.11.2014, Az.: 1 K 2227/13.

Link

Urteil des VG Freiburg vom 19.11.2014