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Neue Jagdverordnung in Hessen

Copyright ÖJVDer ÖJV Hessen sieht die seit Januar 2016 geltende hessische Jagdverordnung als richtigen Schritt, dem allerdings ein zähes Ringen um die Inhalte vorausging. Die vom hessischen Umweltministerium mit sehr vielen verschiedenen Interessensgruppen angestoßene Diskussion zum Thema Jagd war intensiv, nicht immer nur sachlich, im Ergebnis aber erfolgreich im Sinne einer ökologischen Jagd. Allerdings bleiben uns einige strittige Themen als „Dauerbrenner“ erhalten.

In zehn Teilen widmet sich die neue Jagd-VO den Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, den Jagd- und Schonzeiten, der Jäger- und Falknerprüfung, den Hegegemeinschaften, der Fangjagd, den Aufgaben der Jägervereinigungen und Jagdbeiräten, der Wildfütterung und Kirrung sowie den dazu vorgesehenen Regelungen.

Nach der neuen VO haben Mauswiesel, Iltis, Hermelin und Baummarder keine Jagdzeit mehr, der Dachs darf erst ab dem 1. August bejagt werden (vorher 1. Juli). Erstmals geniest auch der Fuchs eine Schonzeit. Er darf nur noch zwischen 15. August und 28. Februar erlegt werden. Auch Marderhund, Mink, Nutria und Waschbär erhalten während der Jungenaufzucht eine Schonzeit. Reb- und Bläßhuhn, Möwen und Türkentaube dürfen bis 2020 nicht mehr gejagt werden. Ein Monitoring soll in dieser Zeit klären, ob eine Bejagung danach wieder möglich ist. „Ansprechkünstler“ dürfen die juvenile Ringeltaube bis zum 20. Februar erlegen, adulte Tauben sind ab dem 15. Januar mit der Jagd zu verschonen. Eröffnet wird die Ringeltaubenjagd einheitlich am 1. November. Die Jagdzeiten für Elster und Rabenkrähe wurden lediglich verkürzt.

Heftig umstritten waren die Jagdzeiten für Hase, Stockente und Graugans. Alle drei Arten dürfen laut VO wie gewohnt bejagt werden, ein laufendes Monitoring muss bei Stockente und Hase aber einen ausreichenden „Besatz“ dokumentieren. Auch die Jagdzeit der Graugans bleibt erhalten, an Stillgewässern in Europäischen Schutzgebieten und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Gewässerrand herum gilt allerdings ein Jagdverbot.

Längst überfällig war die weitgehende Synchronisierung der Jagdzeiten beim Schalenwild. Die kompliziert gestaltete Jagdzeit beim Rotwild in den Wintermonaten wurden ebenso aufgehoben wie die Schonzeit für den Rehbock ab Mitte Oktober. Alle wiederkäuenden Schalenwildarten haben somit ein einheitliches Jagdende am 31. Januar.

Wir vermissen in der Jagd-VO ein Fütterungsverbot, ein Verbot der Fallenjagd, sowie die verbindliche Verwendung bleifreier Jagdmunition. Es wurde darüber hinaus versäumt, die Stellung der Jagdrechtsinhaber in den Hegegemeinschaften zu stärken. Völlig unverständlich:  die Fortführung der Privilegierung mitgliederstarker Jägervereinigungen in diversen Ausbildungs- und Prüfungsbereichen.

Stephan Boschen


Links

Vor dem Hintergrund von §3 Abs.3 der neuen Jagdverordnung hat das hessische Umweltministerium zu einer Arbeitsgruppe eingeladen, die Methoden zum Niederwild-Monitoring entwickeln soll. Der ÖJV Hessen wird sich daran beteiligen. Hier der Erlass: