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Gegen den Abschuss von Haustieren

Foto: Copyright Julia KellerDer ÖJV Hessen kritisiert den unnötigen Abschuss von Katzen und Hunden durch Jäger. Die angebliche Gefährdung der Vogelwelt durch Hauskatzen wird immer wieder als Motiv vorgeschoben, konnte aber von keiner wissenschaftlichen Untersuchung belegt werden.  Auch Hunde werden oft voreilig wegen Wilderei getötet, ohne dass zuvor „mildere Mittel“ versucht wurden. Etwa durch ein Gespräch mit dem Hundehalter oder eine Anzeige wegen Jagdstörung.

Im Jagdjahr 2015/16 wurden  in Hessen 364 Katzen und 3 Hunde liquidiert. 2014/15 waren es sogar 421 Katzen und 11 Hunde. Die Dunkelziffer dürfte höher sein.

Der § 32 (2) des Hessischen Jagdgesetzes erlaubt Jagdausübungsberechtigen
„Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht.“ 
Doch gerade bei Hunden unterbleibt oft der Versuch, die streunenden Tiere mit anderen Maßnahmen als den Abschuss aus dem Jagdrevier zu bekommen. Die Mitgliederversammlung des ÖJV Hessen 2017 forderte daher eine tierschutzgerechte Änderung der geltenden Regelungen. Der Beschluss im Wortlaut:
„Der ÖJV Hessen lehnt den Abschuss von Hauskatzen ab, da deren angeblich gravierender Einfluss auf die Fauna nicht nachgewiesen ist.

Der Abschuss wildernder Hunde ist nur gerechtfertigt, wenn

  • das Tier mehrfach beim Wildern angetroffen wurde

  • mildere Mittel, wie etwa Ermahnung und Anzeige des Halters, nicht zielführend waren oder der Halter nicht zu ermitteln ist

Ein Abschuss ist nur nach konkreter Einzelfallprüfung zulässig. Das mehrfache Wildern eines bestimmten Hundes muss bei der Jagdbehörde gemeldet werden. Die Meldung begründet den Antrag auf Erlegung dieses bestimmten Tieres, dem die Behörde nach Prüfung des Sachverhalts stattgeben kann.“

Die „Prüfung des Sachverhalts“ meint hier nicht, dass der Jäger einen gerichtsfesten Beweis der Wilderei eines Hundes erbringen muss. Es reicht aus, wenn nachgewiesen wird, dass der Halter zuvor angezeigt wurde. Diese Regelung wird nur umzusetzen sein, wenn die Unteren Jagdbehörden personell besser ausgestattet werden. Das wäre ohnehin sinnvoll, weil dann auch Kirrungen und Fallen häufiger kontrolliert werden könnten.

10.07.2017 / ÖJV Hessen

 

Literatur / Quellen

Vögel als Katzenbeute:
http://www.spektrum.de/wissen/schaden-katzen-unserer-vogelwelt/1356773
Wiener Studie : Einfluss der Hauskatze auf die Fauna (2014):
https://www.dib.boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H83000/H83200/Publikationen/KH_Gutachten_Hauskatze_Feb2014.pdf